Laking - Statuten
Am Pfingstsonntag, dem 27. Mai 2012 wurde, fast auf den Tag genau 10 Jahre nach der
Gründung des Allgemeinen Deutschen Laking Verbandes (ADLV) dieser aufgelöst und an
seiner statt der Verband der Freunde des ehemaligen deutschen Lakingverbandes gegründet.
Dieser Verband trägt den Namen EDLV. Die genaue Bedeutung des Akronyms EDLV
kann und soll auch in Zukunft nicht ergründet werden. Die Gründungsmitglieder sind:
Ralf K.,
Katrin K.,
Sibylle R.,
André J.,
Herbert H.,
Sanne S. sowie
Kathrin R.,
letztere nach Laking-Unfall im Krankenhaus.
Gunther E.
war nicht anwesend, gilt aber nach allgemeiner Auffassung als „Mitglied der ersten
Stunde“.
Nach einstimmiger Beschlussfassung wurde die
Satzung des EDLV
beschlossen.
Präambel
Laking ist zunächst eine Extremsportart – das Extrem besteht im Laking nicht in der Härte des
Sports, sondern in seiner Dauer. Denn wer Laker ist, bleibt es ein Leben lang. Deshalb ist Laking
nicht nur ein Sport, sondern eine Lebens- und Denkweise. Der Laker sucht die Verbindung zur
Natur genau so wie das nächste Wirtshaus. Der EDLV hat es sich zur Aufgabe gemacht, sämtliche
deutsche Binnenseen auf eigenen Füßen zu umrunden. Diese Umrundungen werden „Laking“
genannt. Aber genau so, wie Laking mehr als ein Sport ist, ist Laking mehr als Wandern. Laking
ist die geistige Zusammenführung von Natur und dem ewig Weiblichen, von Geist und Gespräch,
von Kehle und Bier.
Um für weltweit einheitlichen Standards des Laking zu sorgen, werden folgende
Statuten
beschlossen:
§ 1
Unter Laking wird das gehend vollzogene, vollständige Umrunden eines Binnensees, der sich auf
dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befindet, verstanden.
§ 2
Ein See ein stehendes Gewässer, das von der Mehrheit der Mitglieder des Lakingsverbandes 
als See anerkannt wird.
§ 3
Stauseen gelten als Seen im Sinne des § 2.
§ 4
Seen müssen separat umwandert werden; Umrundungen mehrerer Seen während einer Tour
werden nicht anerkannt. Eine Ausnahme bilden Durchgangseen.
§ 5
Durchgangsseen oder Seenketten können auch zusammengefasst gelakt werden, wobei nach
Möglichkeit vorhandene Brücken genutzt werden müssen, um Seen satzungsgemäß, also separat
zu laken.
§ 6
Als Laking gilt nur das Seenumwandern zu Fuß – Schwimmen, aber auch das Benutzen von
Hilfsmitteln wie Fahrrädern, Autos und ähnlichen Transportmitteln werden nicht anerkannt.
Einzige Ausnahme ist das Ableben eines EDLV-Mitglieds. In diesem Fall kann ein letztes Ehren-
Laking in einem dem Anlaß angemessenen Transportwagen durchgeführt werden.
§ 7
Laker mit Kindern können einen Kinderwagen oder ein ähnliches Gerät bei sich führen. In diesem
Fortbewegungsmittel darf sich auch ein Kind bis zum Alter von maximal 8 Jahren befinden. Der
in Angriff genommene See gilt dabei sowohl vom schiebenden als auch vom Geschobenen als
gelakt – jedoch nur unter Beachtung von § 8.
§ 8
Sogenannte „Kinder“, die ein Laking nach § 7 durchgeführt haben, müssen zur Anerkennung ihres
Lakings einen schriftlichen Aufnahmetest in kindgerechter Form (Fingermalfarben, Schlamm,
Ketchup) erfolgreich absolvieren.
§ 9
Muss das Laking – zum Beispiel wegen einer Übernachtung – unterbrochen werden, so hat der
Laker das Laking am selben Punkt wieder fortzusetzen, an dem er es unterbrochen hat.
§ 10
Eine Unterbrechung nach § 9 der Statuten darf nicht länger als 24 Stunden dauern. Ansonsten
gilt das Laking als gescheitert.
§ 11
Während des Lakings müssen Gruppengespräche, sogenannte Unterhaltungen, durchgeführt
werden. Die Themenwahl dieser Gespräche kann in der Laking-Gruppe frei gestaltet werden.
§ 12
Jedes EDLV-Mitglied sollte bemüht sein, den Laking-Gesprächsbeiträgen der anderen zu folgen.
(Aktives Zuhören)
§ 13
Erfolgreiche Lakings müssen durch einen fotografischen Beweis bezeugt werden. Die Bestätigung
erfolgt durch einen Stempel im Laking-Ausweis.
§ 14
Für gestempelte Seen strebt der EDLV eine rote Stempelfarbe an.
§ 15
Gelakte Seen werden in der Online-Laking-Tabelle verzeichnet.
§ 16
Aufnahmeinteressenten können in den EDLV aufgenommen werden.
Bedingung für eine Aufnahme ist ein erfolgreich absolviertes Laking mit
mindestens 3 Gründungsmitgliedern sowie eine bestandene schriftliche
Prüfung.
§ 17
Der EDLV strebt das Verbot des Lakings an. Illegales Laking erhöht den
Abenteuerwert dieses Extremsportes und ist diesem deshalb förderlich.
§ 18
Natürliches Vereinsziel des EDLV ist die Förderung der Limnologie.
§ 19
Inhaltliches Vereinsziel des EDLV ist es, den Umfang der Statuten
permanent zu erhöhen. Angestrebtes Ziel ist ein Umfang von 150
Paragraphen, die zu befolgen sind, um satzungsgemäß zu laken.
§ 20
Laking ist kein Ponyhof.
§ 21
Bestimmungen dieser Satzung können mit der einfachen Mehrheit der
Vollmitglieder geändert werden.
§ 22
Vollmitglieder, die länger als zwei Jahre nicht gelakt sind, werden zu
assoziierten Mitgliedern herabgestuft und müssen sowohl Aufnahmelaking
wie auch schriftliche Prüfung noch einmal absolvieren.
§ 23
Nach 4 Jahren des Nicht-Lakens erlischt automatisch die Mitgliedschaft im
EDLV. Der solcherart Erloschene ist nicht mehr berechtigt, die Bezeichnung
"Laker" zu tragen.
§ 24
Zur Förderung der Verbandsziele wird ein Jahresbeitrag von derzeit € 10,00
von allen assoziierten und Vollmitgliedern erhoben.
§ 25
Ein Lakername (auch „Kampfname“) kann geändert werden,
wenn die absolute Mehrheit aller beim Laken anwesenden Laker
dem zustimmt.
§ 26
Nach einem Tag des Lakens ist jeder Laker zu einem
einstündigen stillen Statutenstudium angehalten.
f.d.R.
ELF am 02.06.2013, aktualisiert 13.09.2018 & 29.11.2022